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Fachanwalt für Familienrecht

Seit dem 17.03.2010 führe ich den Titel "Fachanwalt für Familienrecht". Um Ihnen eine bestmögliche Beratung und Vertretung zu ermöglichen sind Fachanwälte besonders verpflichtet sich auf ihrem Rechtsgebiet fortzubilden. Hier finden Sie eine Auflistung der von mir besuchten Seminare und Fortbildungsveranstaltungen.

 

Eheverträge, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Getrenntlebendunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Scheidung, Hausrat, Ehewohnng, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich

Kommt es zu einer Krise in der Ehe und wollen die Ehepartner oder will ein Ehepartner die Ehe nicht fortsetzen, ist eine Trennung die Folge. Voraussetzung der Scheidung ist die einjährige Trennung der Eheleute. Nur in Ausnahmefällen ist eine vorherige Scheidung möglich, und zwar dann, wenn das Abwarten des Trennungsjahres dem Ehepartner, der die Scheidung verlangt, nicht zumutbar ist.

Probleme ergeben sich häufig, ob und in welchem Umfang der Ehegatte, der Unterhalt beansprucht, selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss oder kann und inwieweit eigene Einkünfte angerechnet werden. Für die Berechnung des Unterhaltes sind durch die Oberlandesgerichte Regeln aufgestellt worden. Grenze der Unterhaltspflicht ist der Betrag des so genannten Selbstbehaltes, der dem Verpflichteten verbleiben muss.

Der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Ehegatte ist auch verpflichtet, über seine Einkünfte Auskunft zu geben. Kommt er der Aufforderung nicht nach, so kann der Auskunftsanspruch notfalls gerichtlich geltend gemacht werden. Auch zur Berechnung des Kindesunterhaltes besteht eine - ggf. wechselseitige – Auskunftspflicht, die gerichtlich durchsetzbar ist.

Bei der Geltendmachung von Rechten für Kinder gegen den einen Elternteil, werden die Kinder durch den jeweils anderen Elternteil vertreten. Dieser kann ggf. auch den Unterhaltsanspruch im eigenen Namen geltend machen. Volljährige Kinder müssen bestehende Unterhaltsansprüche im eigenen Namen gegenüber den Eltern durchgesetzten.

Empfehlenswert ist es, die Voraussetzungen der Änderung und Anpassung durch eine Auskunft über die veränderten Verhältnisse zu klären. Hierzu besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht. Kommt der zur Auskunft Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Alle sich ergebenden konkreten Fragen im Einzelfall sollten vorher durch anwaltliche Beratung geklärt werden.

 

Viele weitere hilfreiche Informationen erhalten Sie auch unter

 

www.scheidung.org

 

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